Sachverhalt

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hatte das Detailprojekt Nr. 03 (DP 03) für den Bau der NEAT-Achse Gotthard, Bauarbeiten Gotthard Nord/Erstfeld, dem Kanton Uri und den betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme vorgelegt. Der Kanton Uri und einige Gemeinden hatten zwar Bedenken geäußert, jedoch keine formelle Einsprache erhoben. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigte daraufhin das Detailprojekt. Gegen diese Genehmigungsverfügung des UVEK haben der Kanton Uri und die Einwohnergemeinde Erstfeld Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass im vereinfachten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren gemäß Art. 18i Abs. 3 EBG grundsätzlich ein Einspracheverfahren vorgesehen ist, in dem auch Einwendungen gegen die Enteignung selbst sowie Begehren nach den Art. 7-10 des Enteignungsgesetzes (EntG) erhoben werden können. Da das BAV als verfahrensleitende Behörde die Beteiligten im vorliegenden Fall jedoch nicht förmlich zum Einspruch aufgefordert und auch nicht auf die Folgen einer Säumnis hingewiesen hatte, darf den Beschwerdeführern daraus…