Art. 34 EntG

1 Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Abs. 1 Buchstaben a–c.
2 Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf die Begehren nach Artikel 33 Abs. 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die Genehmigungsbehörde nach Rechtskraft der Plangenehmigung dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren für ein Detailprojekt
    · 25.08.2005 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • AlpTransit; NEAT-Achse Gotthard; Plangenehmigung, Detailprojekt Luftmesskonzept (DP 03)
    · 25.08.2005 · 1 Zitierungen
  • · 18.09.2023 · 0 Zitierungen
  • · 21.03.2023 · 0 Zitierungen

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