Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen den Enteigneten (Wieser und andere) und der Gesellschaft Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK), der enteignenden Behörde. Das Bundesgericht wurde mit einem Antrag der Enteigneten auf mündliche Verhandlung und zusätzliche Frist zur Ergänzung ihrer Eingabe befasst. Die Enteigneten bestritten auch den Umfang der Enteignung und machten geltend, dass sie durch die Wertminderung ihrer Parzellen aufgrund der Möglichkeit künftiger Bebauung unter den Stromleitungen einen zusätzlichen Schaden erlitten.

Das Bundesgericht hat den Antrag auf mündliche Verhandlung und zusätzliche Frist abgelehnt, da es sich nicht um eine Beschwerde gegen den Entscheidungsentwurf, sondern lediglich um eine verfahrensrechtliche Erklärung handelte. Hinsichtlich des Umfangs der Enteignung befand das Gericht, dass die Enteigneten keinen gültigen Antrag auf Erweiterung der Enteignung gemäß Art. 12 und 36 Bst. b EntG innerhalb der vorgesehenen Fristen gestellt hatten.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts bestimmt die Behörde, die die Enteignungsbewilligung erteilt, grundsätzlich Art, Umfang und Inhalt des enteigneten Rechts (Art. 3 EntG, Art. 50 Elektrizitätsgesetz). Im vorliegenden Fall hat der Bundesrat der NOK die Bewilligung erteilt, die für den Bau und Betrieb der Leitung erforderlichen Rechte zu erwerben, jedoch kein Bauverbot im Leitungsbereich.

Die Enteigneten machten zwar geltend, dass sie durch die Wertminderung ihrer Parzellen aufgrund der Möglichkeit künftiger Bebauung unter den Stromleitungen einen zusätzlichen Schaden erlitten. Indem sie jedoch allenfalls eine…