Art. 3 EntG

1 Zur Ausübung des Enteignungsrechtes durch den Bund bedarf es eines Beschlusses des Bundesrates, soweit nicht durch die Bundesgesetzgebung eine andere Amtsstelle dazu ermächtigt ist.
2 Die Übertragung des Enteignungsrechtes an Dritte ist zulässig auf Grund:
  1. a. eines Bundesbeschlusses für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen;
  2. b. eines Bundesgesetzes für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke.
3 Muss im Fall von Abs. 2 das Enteignungsrecht noch ausdrücklich erteilt werden, so entscheidet darüber das in der Sache zuständige Departement. Vorbehalten bleibt die Erteilung des Enteignungsrechts durch die Konzessionsbehörde in Konzessionen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte für eine Hochspannungsleitung
    · 20.08.1998 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Art. 84 Abs. 1 und 36 lit. b EntG 1. Beim Begehren um Beurteilung durch das Bundesgericht handelt es sich nicht um eine Beschwerde gegen den Urteilsentwurf, sondern um eine prozessuale Gestaltungserklärung. 2. Wann lieg…
    · 26.11.1969 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 06.02.2009 · 2 Zitierungen
  • 16.10.2001 · 2 Zitierungen
  • Enteignung; Entschädigungsansprüche wegen Bauarbeiten
    · 23.04.2019 · 1 Zitierungen

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