Sachverhalt
Der Verkehrsclub der Schweiz (VCS), der Schweizer Heimatschutz (SHS) und der World Wildlife Fund (WWF) Schweiz haben Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich eingelegt, der den endgültigen Entwurf der Westumfahrung Zürich, Abschnitte N 20.1.4 (Umfahrung Birmensdorf), N 4.1.5 (Uetliberg-Tunnel) und N 4.1.4 (Brunau-Uetliberg-Ost), genehmigt. Die Beschwerdeführer verlangen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Rücküberweisung der Akten an die zuständigen Behörden zur Überprüfung des Gesamtprojekts und zur Vornahme der erforderlichen Anpassungen sowie die Überarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts und die Annahme eines mit dem Projekt abgestimmten Maßnahmenplans.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Wesentlichen ab. Es ist der Auffassung, dass die etablierte Rechtsprechung zu den Luftschutzmaßnahmen beim Bau von Nationalstraßen beibehalten werden muss. Obwohl die Immissionsgrenzwerte in vielen Regionen derzeit überschritten werden, ist das Bundesgericht der Ansicht, dass für Nationalstraßeninfrastrukturen keine strengeren Bedingungen gefordert werden können als für private Bauprojekte. Das Bundesgericht betont, dass die Bundesverfassung dem Bundesgesetzgeber die Aufgabe überträgt, den Bau und Betrieb der Nationalstraßen sicherzustellen, und dass dieses Verfassungsziel bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.
Hinsichtlich der flankierenden Maßnahmen ist das Bundesgericht der Auffassung, dass diejenigen zur Verringerung der Luftverschmutzung grundsätzlich im Rahmen des in der Luftreinhalte-Verordnung vorgesehenen Maßnahmenplans anzuordnen sind und nicht bei der Genehmigung des endgültigen Projekts. Allerdings hält das Bundesgericht fest, dass sich die kantonalen Behörden verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit der Stadt Zürich die erforderlichen flankierenden Maßnahmen vor der Inbetriebnahme der Autobahn zu definieren…