Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] ist Eigentümer einer Liegenschaft in [U.] , die an die [C.] strasse grenzt, eine öffentliche Strasse im Eigentum der Politischen Gemeinde [U.] . Im Sommer 2012 fanden an der [C.] strasse Sanierungsarbeiten statt, bei denen Walzen und andere Verdichtungsgeräte verwendet wurden, die Erschütterungen verursachten. Der Beschwerdeführer behauptet, dass diese Geräte den Untergrund in Bewegung gebracht haben, was zu Schäden an seiner Liegenschaft geführt hat.
Der Beschwerdeführer hat Klage gegen die Politische Gemeinde [U.] erhoben und Schadenersatz in Höhe von Fr. 67'597.65 nebst Zinsen gefordert. Die Politische Gemeinde [U.] hat die Klage abgewiesen und sich auf den Enteignungsweg berufen. Das Bezirksgericht hat sich für unzuständig erklärt und den Beschwerdeführer auf den Enteignungsweg verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Daraufhin hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts aufgehoben. Es hat festgestellt, dass die Zuständigkeit des Zivilrichters für Schadenersatzansprüche gegen das Gemeinwesen nicht in jedem Fall gegeben ist, sondern nur dann, wenn die Immissionen als vermeidbar erscheinen.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Beweislast für die Unvermeidbarkeit der Immissionen bei der Politischen Gemeinde [U.] liegt und dass es Sache des Gemeinwesens ist, die Unvermeidbarkeit der Immissionen darzutun, wenn es die zivilgerichtliche Zuständigkeit…