Erwägungen
Werner Bleiker und Paul Seligmann sind Eigentümer aneinandergrenzender Grundstücke in Zürich-Wollishofen. Bleiker plant, auf seinem Grundstück ein Terrassenwohnhaus zu errichten und beansprucht dafür vorübergehend einen Teil des Grundstücks von Seligmann. Seligmann reichte daraufhin beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich ein Gesuch ein, um Bleiker zu verbieten, weitere Bau-, Ramm- oder Aushubarbeiten auf seinem Grundstück auszuführen und den früheren Zustand wiederherzustellen.
Der Einzelrichter trat auf das Gesuch nicht ein. Seligmann focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich an, das dem Rekurs stattgab und Bleiker anwies, die Arbeiten auf Seligmanns Grundstück einzustellen und die erstellten Installationen zu entfernen.
Bleiker erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich sowie Berufung an das Bundesgericht, mit dem Ziel, Seligmanns Gesuch abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das in § 115 des Zürcher Baugesetzes verankerte Recht zur vorübergehenden Benützung des Nachbargrundstücks nur insoweit gewährleistet ist, als es sich im Rahmen von Art. 695 ZGB hält. Dieser Artikel ermächtigt die Kantone, Vorschriften über das Recht des Grundeigentümers zum Betreten des Nachbargrundstücks zu erlassen, das sogenannte "Hammerschlagsrecht".
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Umfang der Inanspruchnahme des Grundstücks durch Bleiker erheblich über dieses…