Art. 695 ZGB

Andere Wegrechte

Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über die Befugnis des Grundeigentümers, zum Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen und Bauten das nachbarliche Grundstück zu betreten, sowie über das Streck- oder Tretrecht, den Tränkweg, Winterweg, Brachweg, Holzlass, Reistweg u. dgl. nähere Vorschriften aufzustellen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vorübergehende Benützung des Nachbargrundstücks im Zusammenhang mit Bauarbeiten
    · 28.08.1978 · 14 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • VB.2020.00726
    26.08.2021 · 3 Zitierungen
  • einstweilige Verfügung (Eigentum)
    · 05.06.2009 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Inanspruchnahme Drittgrundstücke (Hammerschlagrecht)
    · 11.07.2023 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.