Sachverhalt

Die Personalvorsorgestiftung [B.] (Bauherrschaft) erhielt von der Baubehörde, dem Ausschuss Bau und Infrastruktur des Stadtrates Bülach, am 13. September 2017 die Baubewilligung für den Neubau von fünf Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf Grundstück Nr. 8952 in Bülach. Die Baubewilligung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Disp.-Ziff. 3.6 verlangt die Genehmigung eines Konzepts der Baustellenorganisation vor Baufreigabe.

Streitig war die Erschliessung der Baustelle, insbesondere die Nutzung der Grundstücke Nrn. 3672 und 5899 der [A. AG] als Baustellenzufahrt. Grundstück Nr. 3672 ist mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Parzelle Nr. 8952 belastet.

Am 30. Januar 2019 beantragte die Bauherrschaft die Inanspruchnahme von Drittgrundstücken gemäss §§ 229 ff. PBG/ZH. Die Baubehörde bestätigte am 22. Januar 2020 die Zulässigkeit verschiedener Nutzungen (Baupiste, Befahren der dienstbarkeitsbelasteten Fläche mit Schwerfahrzeugen über 7.5 t nach Rohbauvollendung, Wendeplatz, Kranausleger), untersagte aber Lagerflächen, Aushubdeponien und Parkplätze im Umfang von 600 m2 bzw. 800 m2. Ferner waren eine zeitliche Begrenzung auf 24 Monate, eine Entschädigung und die Wiederherstellung vorgesehen.

Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hiess den Rekurs der [A. AG] am 10. September 2020 teilweise gut, da die Baupiste soweit möglich auf dem Baugrundstück selbst zu realisieren sei, und wies die Sache an die Baubehörde zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerden der Bauherrschaft und der [A. AG] am 26. August 2021 ab.

Die [A. AG] erhob am 22. Oktober 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, subsidiär Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragte, die Erschliessung für Fahrzeuge über 7.5 t über den Frohburgweg oder die Schaffhauserstrasse zu bewilligen und das Gesuch um Zufahrt über den Unterweg sowie den Wendeplatz auf ihrem Grundstück abzuweisen. Eventualiter sei zurückzuweisen. Die Bauherrschaft und das Verwaltungsgericht beantragten Abweisung. Die Stadt Bülach verzichtete auf Vernehmlassung. Eine Replik wurde nicht eingereicht. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 abgewiesen.

Erwägungen

Vorfrage der Rechtsnatur: Das Bundesgericht lässt offen, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Die §§ 229 ff. PBG/ZH stützen sich auf Art. 695 ZGB, und nach Rechtsprechung (BGE 104 II 166 E. 3c) ist das Hammerschlagsrecht ergänzendes kantonales Privatrecht, weshalb grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig wäre. Die Frage kann offenbleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist.

Vorliegen eines Zwischenentscheids: Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rückweisung, wonach die Baustellenzufahrt via Schaffhauserstrasse, die Baupiste sowie Lage und Grösse des Wendeplatzes neu konzipiert werden müssen. Da der Baubehörde noch ein Entscheidspielraum zusteht, liegt ein Zwischenentscheid vor. Auch die Weiternutzung des in der 1. Bauphase zu erstellenden Wendeplatzes, dessen Lage und Grösse noch nicht festgelegt sind, stellt keinen (Teil-)Endentscheid dar.

Vorausse…