Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] ist Eigentümer des Grundstücks [E.] -Grundbuchblatt Nr. 1 in [D.] . Die Beschwerdegegnerinnen, [A. AG] , [B. AG] und [C. AG] , sind Eigentümer des angrenzenden Grundstücks [E.] -Grundbuchblatt Nr. 2. Der Beschwerdeführer liess den Aushub der Baugrube für ein baubewilligtes Zweifamilienhaus auf seinem Grundstück durchführen. Die beauftragte Baufirma führte den Aushub entgegen der Vereinbarung in einem Zug durch und errichtete eine Spritzbetonwand mit sieben bis dreizehn Meter langen Eisenankern, die teilweise in das Erdreich des Nachbargrundstücks ragten.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragten beim Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises [F.] , dem Beschwerdeführer unter Strafandrohung zu verbieten, weitere Anker der Hangsicherung in das Erdreich des Grundstücks [E.] -Gbbl. Nr. 2 anzubringen, und ihn anzuweisen, die bereits angebrachten Anker zu entfernen. Das Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid und setzte eine Frist von zwei Monaten seit Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils für die Entfernung der Anker.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers. Es stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist, da es sich um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG vermögensrechtlicher Natur handelt.
Das Bundesgericht überprüfte die Anwendung von Art. 695 ZGB und Art. 79o EGZGB/BE durch das Obergericht und kam zum Schluss, dass die Einlassung von Erdankern in das Nachbargrundstück nicht unter Art. 695 ZGB subsumiert werden kann. Es stellte auch fest, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 79o EGZGB/BE geprüft hat und dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 82 EGZGB/BE als Ausführungsnorm von Art. 695 ZGB angesehen, unbegründet ist.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der…