Art. 928 ZGB
Klage aus Besitzesstörung
1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet.
2 Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse12 Zitierungen
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2Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern11 Zitierungen
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3Besitzesschutz11 Zitierungen
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4Vorübergehende Benützung des Nachbargrundstücks im Zusammenhang mit Bauarbeiten10 Zitierungen
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51. Sinn und Tragweite der Artikel 686, 695, 696 und 702 ZGB (Erw. 1 und 2). 2. Der Eigentümer, und ebenso der Inhaber eines Baurechts, ist grundsätzlich im Rahmen der geltenden Bauvorschriften in der baulichen Gestaltun…10 Zitierungen
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6Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) Für die Eigentumsfreiheitsklage ist in erster Linie der Störer passivlegitimiert.5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen22.03.2010 · 8 Zitierungen
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Besitzesschutz, Nachbarrecht7 Zitierungen
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einstweilige Verfügung (Eigentum)4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.