Sachverhalt
Die Parteien sind Eigentümer bzw. Nachbarn zweier an einem Hang gelegener, mit einem Terrassenhaus überbauter Grundstücke in U. (Aargau). Das oberliegende Grundstück (ursprünglich im Eigentum von D.) verfügt zulasten des Grundstücks der Beschwerdegegnerin C. über ein Überbaurecht: Das Dach des unterliegenden Wohnhauses dient dem oberliegenden Wohnhaus als Terrasse. Diese ist durch eine halbhohe Mauer (sogenannte Aufmauerung) eingefasst, die baulich als Verlängerung der Aussenfassade des unterliegenden Wohnhauses über die Dachkante hinaus erscheint.
Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 30. August 1978 hatte der Eigentümer des oberliegenden Grundstücks auf der Terrasse unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, damit der Einblick auf den unteren Sitzplatz verwehrt ist (Ziff. VIII). D. entfernte die dichten, bis 2.5 m hohen immergrünen Büsche und ersetzte sie durch rund 40 cm hohe, unbepflanzte oder locker bepflanzte Tröge. C. verlor dadurch den Sichtschutz; zudem bestand eine Absturzgefahr.
C. liess 2014 an der Aussenwand ihres Wohngeschosses grüne Metallpfosten montieren, die ca. 100 cm über den Boden der oberliegenden Terrasse ragen, um einen Sturzschutz und Sichtschutz zu errichten. Das Bezirksgericht Baden verbot C. vorsorglich die Fortsetzung der Bauarbeiten und setzte D. eine Frist zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens. D. klagte auf Unterlassung und Beseitigung sowie Wiederherstellung der Terrasse. Das Verfahren wurde wegen eines baurechtlichen Verfahrens sistiert. Der Gemeinderat U. verpflichtete D. mit Verfügung vom 2. November 2015 zu einer Absturzsicherung und untersagte ihm bis dahin die Benützung der Terrasse; die Rechtsmittel wurden bis zum Verwaltungsgericht abgewiesen. Am 3. Juli 2017 stellte der Gemeinderat fest, dass die Absturzsicherung ordnungsgemäss erstellt war.
Das Bezirksgericht Baden gab der Klage von D. am 16. November 2017 vollumfänglich statt. Es prüfte, wer Besitzer der Gebäudefassade ist, an welcher die Pfosten angebracht wurden. C. legte Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau ein. Zwischen Urteilsfällung und Zustellung verkaufte D. das Grundstück am 13. Dezember 2017 an A.A. und B.A., die in den Prozess eintraten. Das Obergericht hiess die Berufung am 11. Dezember 2018 gut und wies die Klage ab (ZVE.2018.44).
A.A. und B.A. erhoben mit Eingabe vom 18. Februar 2019 subsidiäre Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragten die Gutheissung ihrer Klage gemäss erstinstanzlichem Entscheid, eventualiter Rückweisung. Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassungen ein; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde abgewiesen.
Streitgegenstand sind Besitzesschutz (Art. 926 ff. ZGB) und Nachbarrecht (Art. 684 ZGB).
Erwägungen
1. Zulässigkeit Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht, der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Die Ausnahme der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) greift nicht, da Besitzesschutzurteile nur vorläufige Regelungen sind und als vorsorgliche Massnahmen (Art. 98 BGG) gelten. Die Eingabe wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt, mit der nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG), unter dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung wird nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit angenommen.
2. Gehörsverletzung Die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht verletzt. Das Obergericht musste nicht jedes Argument widerlegen; es ging vom Mitbesitz aus, der Alleinbesitz ausschliesst, und hat seinen Entscheid ausführlich begründet, sodass die Beschwerdeführer ihn sachgerecht anfechten konnten.
3. Besitzesschutz vs. Recht an der Sache Im Besitzesschutzverfahren wird nur über die tatsächliche Gewalt entschieden, nicht über die Rechtmässigkeit des Zustands oder das Recht an der Sache (Art. 927 f. ZGB). Auch der Dienstbarkeitsberechtigte kann Besitzesschutz beanspruchen; massgeblich ist die bisherige tatsächliche Ausübung und nicht der Inhalt der Dienstbarkeit. Argumente der Beschwerdeführer, die sich auf Überbaurecht, Miteigentum (Art. 670 ZGB) oder Eigentum an der Aufmauerung stützen, sind unzulässig bzw. gehen an der Sache vorbei.
4. Mitbesitz an der Aufmauerung Mitbesitz im engeren Sinn liegt vor, wenn mehrere Personen je für sich allein ohne Mitwirkung der anderen die Sachherrschaft ausüben können; gleichzeitige Ausübung ist nicht erforderlich. Das Obergericht durfte willkürfrei annehmen, die Aufmauerung diene der Begrenzung der Terrasse der Beschwerdeführer und bilde zugleich den Abschluss der Aussenfassade der Beschwerdegegnerin, weshalb beide Parteien Mitbesitz hätten. Neue Tatsachen (zur Funktion der Aufmauerung ohne Terrassennutzung) sind unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
5. Abgrenzbarkeit der Besitzsphären Possessorische Rechtsbehelfe gegen Mitbesitzer im engeren Sinn sind nur zulässig, wenn die Besitzsphären deutlich abgegrenzt werden können und nicht das Rechtsverhältnis der Mitbesitzer ausgetragen werden soll. Die Beschwerdeführer haben keinen die Beschwerdegegnerin ausschliessenden Gebrauch der Aussenwand der Aufmauerung dargelegt; ihre Ausführungen beruhen auf Rechtsargumenten oder auf unzutreffendem Alleinbesitz. Die Bezugnahme auf das E-Mail vom 26. April 2013 war nicht entscheidrelevant, sodass darauf nicht…