Art. 919 ZGB
Begriff
1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2 Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Besitzesschutz6 Zitierungen
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2Besitzesschutz (Art. 926 ff4 Zitierungen
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3Pfandbestellung an Inhaberpapieren (Auslegung von Art. 901 Abs. 1 ZGB), insbesondere Nachverpfändung (Art. 903 ZGB). (Erw. 1 und 2.) Unter welchen Voraussetzungen kommt dem nachgehenden Pfandgläubiger der Schutz eines g…4 Zitierungen
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4Besitzes- und Rechtsschutz gegenüber Verletzungen des Nachbarrechts3 Zitierungen
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5Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern2 Zitierungen
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6Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Legitimation zur Anfechtung einer Schlussverfügung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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Besitzesschutz, Nachbarrecht3 Zitierungen
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3 Zitierungen23.11.2009 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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