Art. 919 ZGB

Begriff

1 Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer.
2 Dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten und Grundlasten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Besitzesschutz
    · 22.11.1968 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Besitzesschutz (Art. 926 ff
    · 27.02.1957 · 4 Zitierungen
  3. 3
    Pfandbestellung an Inhaberpapieren (Auslegung von Art. 901 Abs. 1 ZGB), insbesondere Nachverpfändung (Art. 903 ZGB). (Erw. 1 und 2.) Unter welchen Voraussetzungen kommt dem nachgehenden Pfandgläubiger der Schutz eines g…
    · 14.06.1955 · 4 Zitierungen
  4. 4
    Besitzes- und Rechtsschutz gegenüber Verletzungen des Nachbarrechts
    · 18.09.1959 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern
    · 23.11.2009 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Legitimation zur Anfechtung einer Schlussverfügung
    · 02.02.2011 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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