Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Beschwerdeführer [X.] wegen qualifizierter Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und wegen Nichtabgabe von Ausweisen oder Kontrollschildern verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht Bremgarten am 4. Dezember 2008 zu 2 Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von 300 Franken verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 ab.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, ihn von diesen beiden Vorwürfen freizusprechen. Er rügte eine Verletzung des Anklageprinzips und machte geltend, dass die Anklage nicht präzise genug sei, um ihn effektiv zu verteidigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Rüge des Beschwerdeführers, dass das Anklageprinzip verletzt worden sei. Es stellte fest, dass die Anklage den Beschwerdeführer des Besitzes von Heroin anklagte und dass dies ein vom Herrschaftswillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis an einer Sache bedeute. Die Anklage sei präzise und unmissverständlich und der Beschwerdeführer wusste, was ihm angelastet wurde.
Das Bundesgericht prüfte auch die Rüge des Beschwerdeführers, dass das Obergericht willkürfrei davon ausgehen konnte, dass er das Heroin effektiv zusammen mit seinem Zimmergenossen in ihrem Hotelzimmer lagerte. Es stellte fest, dass das Obergericht nachvollziehbar und plausibel darlegte, weshalb es die Aussagen von [P.] , [Q.] und [R.] für glaubhaft hält.
Das Bundesgericht prüfte schließlich die Rüge…