Erwägungen

Die spanischen Strafverfolgungsbehörden in San Bartolomé de Tirajana führen ein Strafverfahren gegen Y. wegen Betrugs und weiterer Delikte. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchten die spanischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug bewilligte die Herausgabe des Protokolls der Zeugeneinvernahme eines Verwaltungsrates der X. AG sowie zweier von diesem bei der Einvernahme eingereichter Dokumente an die ersuchende Behörde.

Gegen diese Schlussverfügung erhob die X. AG Beschwerde. Das Bundesstrafgericht trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein, da es die Beschwerdelegitimation der Rechtsuchenden verneinte. Gegen diesen Nichteintretensentscheid gelangte die X. AG mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der X. AG ab. Es führt aus, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation in Rechtshilfesachen nach Art. 80h Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) eine juristische Person nur dann legitimiert ist, wenn sie von den Rechtshilfemassnahmen unmittelbar und direkt betroffen ist.

Im vorliegenden Fall wurde der einzige Verwaltungsrat der X. AG als Zeuge befragt und hat dabei zwei Dokumente ediert, die ihn…