Art. 930 ZGB
Vermutung des Eigentums
1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2 Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 41_II_219 Zitierungen01.01.1915 · 9 Zitierungen
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2Arresteinsprache (Art. 278 SchKG); Glaubhaftmachung der Arrestforderung (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), Gegenstand der Schuldbetreibung (Art. 38 Abs. 1 SchKG)8 Zitierungen
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3Schadenersatzpflicht des bösgläubigen Besitzers (Art. 940 ZGB)8 Zitierungen
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4Beweislast im Eigentumsstreit; Vermutung des Eigentums des Besitzers6 Zitierungen
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6BGE 50_II_2386 Zitierungen26.01.1924 · 6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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14 Zitierungen
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Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung6 Zitierungen
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Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten; Drittansprache6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.