Erwägungen
Die dänische Gesellschaft X. ApS in Liquidation hatte beim Kreisgericht St. Gallen einen Arrestbefehl gegen die Gesellschaft Y. Corp. mit Sitz in Belize erwirkt. Dieser Arrestbefehl wurde vom Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen aufgehoben. Gegen diesen Entscheid erhob die X. ApS in Liquidation Beschwerde beim Bundesgericht.
Der Hintergrund ist, dass der dänische Staatsangehörige S. im März 2006 in Dänemark Konkurs anmelden musste. Die X. ApS, eine dänische Gesellschaft, war von 2005 bis 2006 unter der Leitung von S. tätig. Am 13. Juni 2006 wurde die freiwillige Liquidation der X. ApS beschlossen. Die Y. Corp. wurde am 24. Februar 2006 in Belize gegründet.
Umstritten sind Vermögenswerte im Gesamtwert von DKK 244'696'462.40, die sich zunächst auf einem Konto der R. ApS in Gibraltar befanden, dann auf ein Konto der X. ApS übertragen und schliesslich am 11. April 2006 auf ein Konto der Y. Corp. bei der B. Bank AG in St. Gallen transferiert wurden. Die X. ApS in Liquidation argumentiert, dass S. die Vermögenswerte unrechtmässig entzogen habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der X. ApS in Liquidation ab. Es erachtet es als nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Glaubhaftmachung einer Schadenersatzforderung der X. ApS als Arrestforderung verneint hat.
Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB nicht zum Tragen kommt, da die X. ApS keinen Rechtsgrund für den Erwerb der Vermögenswerte glaubhaft machen konnte. Auch ein…