Erwägungen

Die niederländische [B.] B.V. betrieb über die [C. AG] zu Beginn der 90er Jahre das Telefonsexgeschäft mit 156er-Nummern. Die Bezirksanwaltschaft Zürich eröffnete 1992 eine Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der [C. AG] wegen unzüchtiger Veröffentlichungen und Pornografie. Die Bezirksanwaltschaft beschlagnahmte die der [C. AG] zustehenden Quotenanteile an den Telefontaxen bei den PTT-Betrieben. Mit Strafbefehl vom 5. April 1993 wurde ein Verantwortlicher der [C. AG] wegen Pornografie bestraft und ein Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte eingezogen. Die [A. AG] in Liquidation, die sich als Zessionar der [C. AG] betrachtete, erhob Einsprache gegen die Einziehung. Nach verschiedenen Instanzen gelangte der Fall schliesslich ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Kanton bei der Beschlagnahme einer Forderung nicht an die Stelle des Schuldners tritt und daher die Bestimmungen von Art. 96 und 168 OR nicht anwendbar sind. Die Strafbehörde hat bei der Freigabe einer beschlagnahmten Forderung nach Aufhebung der Beschlagnahme zu prüfen, ob ein Zweifelsfall hinsichtlich der Anspruchsberechtigung vorliegt. Ist dies der Fall, kann sie dem prima facie minder berechtigten Ansprecher Frist zur Einreichung einer Zivilklage gegen den prima facie besser…