Erwägungen

Der Fall betrifft einen Streit zwischen A. (Beschwerdeführer) und B. (Beschwerdegegnerin) um die Rückerstattung von 150'000 Franken, die A. am 9. November 2010 an B. übergeben hatte. A. behauptete, er habe das Geld bei B. hinterlegt, während B. geltend machte, es sei ihr geschenkt worden. Die Vorinstanz wies die Klage von A. ab, da weder die Hinterlegung noch die Schenkung bewiesen seien und B. sich gemäss Art. 930 ZGB auf die Vermutung des Eigentums des Besitzers berufen könne.

A. erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, Art. 930 ZGB sei hier nicht anwendbar, da die Vermutung nur Dritten, nicht aber dem früheren Besitzer gegenüber gelte.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass es in ständiger Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Besitzer einer beweglichen Sache die Vermutung des Eigentums auch demjenigen gegenüber beanspruchen kann, von dem er die Sache erhalten hat. Diese Rechtsprechung, die auf einem Urteil von 1928 (BGE 54 II 244) beruht, wird in der Lehre nicht kritisiert.

Allerdings greift die Rechtsvermutung aus dem Besitz nur, wenn dieser so beschaffen ist, dass sich daraus vorläufig auf ein entsprechendes Recht an der Sache schliessen lässt. Der Besitz ist namentlich dann zweideutig, wenn die Umstände, unter denen er begründet wurde, fragwürdig sind.

Im vorliegenden Fall erscheint der Besitz der Beschwerdegegnerin an den 150'000 Franken als zweifelhaft, da es sich um einen beträchtlichen…