Erwägungen
Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau führte ein Strafverfahren gegen [A.] . Sie ordnete die Beschlagnahme eines Audi RS6 an, da der Verdacht bestand, das Fahrzeug stamme aus deliktischen Handlungen des Beschuldigten. Da sich dieser Verdacht nicht erhärten ließ, hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme auf und sprach das Fahrzeug zunächst der Beschwerdeführerin [X. SA] zu. Die [Y. AG] in Liquidation, vertreten durch das Konkursamt Aargau, erhob jedoch Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Obergericht des Kantons Aargau gab der Beschwerde statt, hob die Zuweisung an die Beschwerdeführerin auf und sprach den Audi RS6 stattdessen der [Y. AG] in Liquidation zu. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin [X. SA] Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass im Verfahren nach Art. 267 Abs. 5 StPO keine endgültige Zuweisung des beschlagnahmten Gegenstands erfolgt, sondern lediglich eine vorläufige Verteilung der Parteirollen für ein nachfolgendes Zivilverfahren. Dabei ist eine "Prima-facie-Würdigung" der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen, ohne dass ein ausgedehntes Beweisverfahren durchzuführen oder eine erschöpfende Abklärung der zivilrechtlichen Verhältnisse vorzunehmen wäre.
Im vorliegenden Fall konnte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung prima…