Erwägungen
Die X. AG erwarb in den Jahren 2003 bis 2006 gegen dreißig Grundstücke auf dem Gebiet der Gemeinde G., die in der Landwirtschaftszone und dabei im eingezeichneten Gebiet teils des Landeplatzes und teils der Hindernisfreihalteflächen gelegen sind. Die X. AG erhob Klage wegen Besitzesstörung, um das Landen mit Hängegleitern und das Überfliegen mit Hängegleitern in einer Höhe von weniger als 50 m auf ihren Grundstücken zu verbieten.
Das Kantonsgericht Wallis wies die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts.
Erwägungen
Das Bundesgericht sah in Art. 77 des kommunalen Bau- und Zonenreglements (BZR) eine zulässige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Diese Bestimmung gewährleistet ein hindernisfreies und sicheres Überfliegen und Landen mit Hängegleitern auf den dafür vorgesehenen Grundstücken. Damit wird den Grundeigentümern eine Duldungspflicht auferlegt und ihre Abwehrrechte gegen das Betreten ihrer Grundstücke zum Zweck des Startens und Landens mit Hängegleitern entzogen.
Das Bundesgericht erachtete diese Eigentumsbeschränkung als sachlich vertretbar und im öffentlichen Interesse liegend, da das Landen der Hängegleiter aus Sicherheitsgründen geordnet werden muss. Die Beschränkung wurde auch als verhältnismäßig eingestuft.
Hinsichtlich der…