Art. 926 ZGB
Abwehr von Angriffen
1 Jeder Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
2 Wird ihm ein Grundstück durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sich seiner innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme davon durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen.
3 Wird ihm eine bewegliche Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sie dem auf frischer Tat ertappten und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
4 Die zuständigen Behörden gewähren ihm rechtzeitig die nach den Umständen erforderliche Hilfe. Er darf Selbsthilfe nur anwenden, sofern amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist, und hat sich jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 33, 186 StGB. 1. Das rechtswidrige Verweilen in einem geschützten Raum i.S. von Art. 186 StGB stellt kein bloss passives Verhalten, sondern einen Angriff auf das notwehrfähige Rechtsgut des Hausrechts dar (E. 2). 2…6 Zitierungen
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2Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern5 Zitierungen
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3Besitzesschutz4 Zitierungen
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4Besitzesschutz (Art. 926 ff4 Zitierungen
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5Besitzes- und Rechtsschutz gegenüber Verletzungen des Nachbarrechts3 Zitierungen
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61 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen22.03.2010 · 6 Zitierungen
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Mehrfache einfache Körperverletzung etc.6 Zitierungen
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Besitzesschutz, Nachbarrecht3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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