Erwägungen
Der Fall betrifft einen Streit zwischen den Nachbarn Koch und Keller. Koch hatte auf seiner Wiese eine sogenannte Rollenreuteranlage aufgestellt, um darauf das gemähte Gras zum Trocknen aufzuhängen. Dabei schlug er drei Verstrebungspfosten auf dem Grundstück des Nachbarn Keller ein, ohne dessen Erlaubnis einzuholen. In der Folge zog Keller in der Nacht vom 21./22. Juni 1958 diese Pfosten mit seinem Traktor wieder heraus, wodurch die Drähte der Anlage rissen und das aufgehängte Heu zu Boden fiel und bei Regen Schaden nahm.
Das Amtsgericht Hochdorf verurteilte Keller daraufhin wegen Sachbeschädigung zu einer Busse von 100 Franken. Keller erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts.
Erwägungen
Der Kassationshof kam zum Schluss, dass Keller sich zwar grundsätzlich auf den Rechtfertigungsgrund der Selbsthilfe nach Art. 926 ZGB hätte berufen können, da Koch eigenmächtig und widerrechtlich auf Kellers Grundstück gehandelt hatte. Allerdings hätte Keller vor Ausübung der Selbsthilfe Koch zunächst auffordern müssen, die Pfosten zu entfernen. Stattdessen sei Keller unvermittelt zur Selbsthilfe geschritten, was die Umstände…