Sachverhalt
Am 5. Oktober 1973 hatte X. einen Verkehrsunfall mit [A.] in Basel. [A.] folgte X. zu seinem Arbeitsplatz, einer Wechselstube, und konfrontierte ihn wegen seines Fahrverhaltens. Die Diskussion eskalierte und X. forderte [A.] mehrmals auf, die Räumlichkeiten zu verlassen. [A.] weigerte sich und X. schoss schließlich einen Warnschuss mit seiner Pistole, um ihn zu vertreiben.
Das Kantonsgericht verurteilte X. wegen Nötigung, unerlaubten Schusswaffengebrauchs und gefährlicher Fahrweise. X. legte Berufung ein und das Bundesgericht wurde eingeschaltet.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob X. in Notwehr gegen einen Hausfriedensbruch gehandelt hatte. Es befand, dass das illegale Verweilen in einem dem Wohnort gleichgestellten Ort eine Verletzung des geschützten Rechtsgutes der Herrschaft des Berechtigten über seinen Wohnort darstellt.
Das Gericht prüfte auch, ob der von X. abgegebene Warnschuss eine übermäßige Verteidigung gegen den Hausfriedensbruch darstellte. Es befand, dass die Verteidigung von X. die Grenzen der Notwehr überschritten hatte, da A. X. nicht bedroht hatte und der Schuss eines Warnschusses mit einer geladenen und entsicherten Pistole unverhältnismäßig war.
Schließlich prüfte das Gericht, ob X.…