Art. 680 ZGB

Im Allgemeinen

1 Die gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen bestehen ohne Eintrag im Grundbuch.
2 Ihre Aufhebung oder Abänderung durch Rechtsgeschäft bedarf zur Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Eintragung in das Grundbuch.
3 Ausgeschlossen ist die Aufhebung oder Abänderung von Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sachenrechtliche Typenfixierung im Streit um den Verlust des Interesses an der Grunddienstbarkeit; Erheblichkeit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung
    · 07.03.2018 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern
    · 23.11.2009 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 14.10.1964 · 3 Zitierungen
  4. 4
    Bestätigung der Rechtsprechung von [BGE 44 II 394](mcp.opencaselaw.ch/.../bge_44_II_394) ff. (E. 5).
    · 20.09.1990 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Art. 4 BV, Eigentumsgarantie. 1. Ausnahmen vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger (Erw
    · 26.05.1965 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 56_II_355
    09.10.1930 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 28.04.2014 · 7 Zitierungen
  • Baueinsprache
    · 05.06.2023 · 2 Zitierungen
  • Baubewilligung
    · 18.10.2007 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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