Erwägungen

Der Fall betrifft einen Streit um die Löschung einer Grunddienstbarkeit, die ein beschränktes Benutzungsrecht eines Parkplatzes zugunsten eines herrschenden Grundstücks begründet. Die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks, die [A. AG], wollte die Parkplätze gegen Entgelt Dritten zur Verfügung stellen und widersetzte sich daher der Löschung der Dienstbarkeit. Auf dem herrschenden Grundstück war zudem eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung eingetragen, wonach für ein anderswo gelegenes Mehrfamilienhaus mindestens acht Besucherparkplätze auf dem dienstbarkeitsbelasteten Grundstück zur Verfügung stehen mussten.

Das Bezirksgericht Höfe und das Kantonsgericht Schwyz hatten die Klage auf Löschung der Dienstbarkeit gutgeheissen. Gegen dieses Urteil erhob die A. AG Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Sachenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom Grundsatz der geschlossenen Zahl der dinglichen Rechte beherrscht wird und die einheitliche Ausgestaltung der einzelnen Rechte zwingend ist (Prinzipien der Typengebundenheit und der Typenfixierung). Eine Dienstbarkeit, die ihrem Inhalt nach eine Nutzniessung darstellt, kann daher nicht Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein.

Die Absicht der [A. AG], die Parkplätze gegen Entgelt Dritten zur Verfügung zu stellen, ging über die bloße Benutzung hinaus und kam einer eigentlichen Bewirtschaftung der Parkplätze gleich. Dies war mit der…