Art. 755 ZGB

1 Der Nutzniesser hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache.
2 Er besorgt deren Verwaltung.
3 Bei der Ausübung dieses Rechtes hat er nach den Regeln einer sorgfältigen Wirtschaft zu verfahren.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sachenrechtliche Typenfixierung im Streit um den Verlust des Interesses an der Grunddienstbarkeit; Erheblichkeit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung
    · 07.03.2018 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 09.08.2010 · 2 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2013 bis 2019 (Nachsteuerverfahren)
    · 08.09.2025 · 0 Zitierungen
  • Grundstückerwerb durch Personen im Ausland
    · 03.11.2016 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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