Sachverhalt
Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft haben vereinbart, gemeinsam ein Fahrzeugprüfzentrum zu errichten. Nach Prüfung mehrerer möglicher Standorte haben sie sich für das Grundstück Nr. 2288 im "Untere Wanne" in Münchenstein entschieden. Dieses Grundstück befindet sich jedoch hauptsächlich in der Bauzone 3 des Zonenplans der Gemeinde, in der gemäß Baureglement nur Wohngebäude (maximal drei Stockwerke) und unschädliche Betriebe zulässig sind. Das geplante Prüfzentrum erfüllt diese Bedingungen nicht. Dennoch haben die Kantone einen Bauantrag eingereicht. Max Kolter und Christoph Ühlinger sowie andere Grundstückseigentümer und der Gemeinderat von Münchenstein haben Einspruch gegen dieses Projekt erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerden abgewiesen, da es der Ansicht war, dass das öffentliche Interesse am Bau des Zentrums die Interessen der Gemeinde und der Nachbarn überwiegt, obwohl das Projekt nicht mit dem Zonenplan und dem Baureglement der Gemeinde vereinbar ist.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Nachbarn grundsätzlich berechtigt sind, öffentlich-rechtlich gegen die Erteilung einer Baubewilligung Beschwerde zu erheben, soweit diese die Anwendung von Bauvorschriften zum Schutz nicht nur des öffentlichen, sondern auch der Nachbarinteressen betrifft, wie dies bei den im Baureglement von Münchenstein vorgesehenen Immissionseinschränkungen der Fall ist. Das Bundesgericht hebt die angefochtene Entscheidung jedoch nicht auf, da es der Ansicht ist, dass die kantonalen Behörden eine angemessene Interessenabwägung vorgenommen haben. Obwohl das Prüfzentrum-Projekt die…