Art. 85 OG

Streitwertgrenzen

1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
  1. a. auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
  2. b. auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Abs. 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 85 lit. a OG, Gewährleistung der Stimm- und Wahlfreiheit an Landsgemeinden
    · 19.04.1995 · 51 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Politische Rechte; Art. 25 lit. b und c UNO-Pakt II, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und 34 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 3 KV/ZH, Art. 3 und 4 Abs. 1 lit. b Gemeindeordnung der Stadt Zürich; Anspruch auf unverfälschte Stimmabgabe, Rec…
    · 18.12.2002 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Konkretisierung einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung
    · 19.12.1995 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Gewaltenteilungsbeschwerde; Stimmrechtsbeschwerde
    · 14.02.1997 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Frist für kantonale Stimmrechtsbeschwerde; Gestaltung der Abstimmungsfrage
    · 06.03.1995 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Kantonale Volksabstimmung vom 30
    · 28.07.2004 · 21 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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