Art. 85 OG
Streitwertgrenzen
1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
- a. auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
- b. auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Abs. 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Art. 85 lit. a OG, Gewährleistung der Stimm- und Wahlfreiheit an Landsgemeinden51 Zitierungen
-
2Politische Rechte; Art. 25 lit. b und c UNO-Pakt II, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und 34 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 3 KV/ZH, Art. 3 und 4 Abs. 1 lit. b Gemeindeordnung der Stadt Zürich; Anspruch auf unverfälschte Stimmabgabe, Rec…37 Zitierungen
-
3Konkretisierung einer Initiative in Form einer allgemeinen Anregung26 Zitierungen
-
4Gewaltenteilungsbeschwerde; Stimmrechtsbeschwerde24 Zitierungen
-
5Frist für kantonale Stimmrechtsbeschwerde; Gestaltung der Abstimmungsfrage22 Zitierungen
-
6Kantonale Volksabstimmung vom 3021 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
5 Zitierungen12.02.2007 · 5 Zitierungen
-
5 Zitierungen
-
5 Zitierungen20.03.2000 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.