Erwägungen

Der Bundesgerichtsentscheid befasst sich mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Anordnung des Präsidenten des Zentralwahlbüros der Stadt Zürich betreffend die Gemeinderatswahlen vom 3. März 2002. Die Beschwerdeführer rügen, dass die Wahlkreiseinteilung der Stadt Zürich gegen die politischen Rechte und das Gleichheitsgebot verstößt.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, soweit sie sich gegen den Regierungsratsbeschluss vom 3. April 2002 richtet, der die Anordnung des Präsidenten des Zentralwahlbüros vom 7. September 2001 sowie den Erwahrungsbeschluss vom 6. März 2002 schützte. Die Beschwerdeführer sind als stimmberechtigte Bürger der Stadt Zürich zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert.

Die Beschwerdeführer verlangen die Aufhebung der Gemeinderatswahlen vom 3. März 2002 und die Neuanordnung der Wahlen aufgrund einer revidierten Wahlkreiseinteilung. Sie argumentieren, dass die geltende Wahlkreiseinteilung zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des freien Wählerwillens und der Erfolgswertgleichheit der Stimmen führe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält zunächst an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach bei Stimmrechtsbeschwerden nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, die den Inhalt des Stimmrechts umschreiben oder damit in engem Zusammenhang stehen, frei überprüft werden.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Wahlkreiseinteilung der Stadt Zürich für die Gemeinderatswahlen gegen den in Art. 34 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Wahlrechtsfreiheit und das Gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV verstößt. Die Größenunterschiede der Wahlkreise und die daraus resultierenden Abweichungen von der durchschnittlich für ein Mandat notwendigen Stimmenzahl sind mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht mehr vereinbar.

Insbesondere im Wahlkreis 1 mit nur zwei Mandaten führt die Wahlkreiseinteilung dazu, dass über ein Drittel der Stimmen ohne…