Erwägungen
Mit Dekret vom 21. März 1994 bewilligte der Grosse Rat des Kantons Luzern einen Sonderkredit für die Einführung der delegierten Herzchirurgie am Kantonsspital Luzern. Gegen dieses Dekret kam ein Referendum zustande, woraufhin der Regierungsrat des Kantons Luzern die Abstimmung auf den 25. September 1994 ansetzte.
Am 16. September 1994 erhob die Schweizerische Volkspartei des Kantons Luzern Stimmrechtsbeschwerde an den Regierungsrat. Sie beantragte, die Volksabstimmung abzusagen oder das Abstimmungsergebnis aufzuheben. Der Regierungsrat erachtete die Beschwerde als verspätet und trat nicht darauf ein.
Die Schweizerische Volkspartei des Kantons Luzern erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragte, den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats aufzuheben und das Ergebnis der Volksabstimmung für ungültig zu erklären.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass die kurze Beschwerdefrist von drei Tagen gemäss § 160 Abs. 2 des Stimmrechtsgesetzes des Kantons Luzern den Anforderungen des Bundesrechts an eine geordnete Ausübung der politischen Rechte genügt. Diese Frist dient dem öffentlichen Interesse, Unregelmässigkeiten noch vor der Abstimmung zu erkennen und zu beheben.
Hinsichtlich der Rüge der Unrichtigkeit der Abstimmungsbotschaft war die Beschwerde verspätet, da die Beschwerdeführerin den Mangel spätestens am 7. September 1994 hätte…