Art. 77 BPR
Beschwerden
1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
- a. wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2–4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
- b. wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
- c. wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Stimmrecht; Rechtsweg bei eidgenössischen Abstimmungen47 Zitierungen
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240 Zitierungen
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3Wahrung der dreitägigen Beschwerdefrist für Abstimmungsbeschwerden im Kanton (Art. 77 Abs. 2 BPR)18 Zitierungen
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4Anspruch auf Nachzählung eines knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung18 Zitierungen
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5Frist für kantonale Stimmrechtsbeschwerde; Gestaltung der Abstimmungsfrage13 Zitierungen
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6Eidgenössische Volksabstimmung über die Konzernverantwortungsinitiative; die Kritik am Erfordernis des Ständemehrs ist sofort gegen die Abstimmungsanordnung zu erheben12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 über die Volksinitiative "Für Ehe und Familie - gegen die Heiratsstrafe"6 Zitierungen
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5 Zitierungen14.07.2022 · 5 Zitierungen
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Eidg. Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 über das Unternehmenssteuerreformgesetz II4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.