Erwägungen

Der Fall betrifft eine Beschwerde gegen die Durchführung der Volksabstimmung über die "Ausschaffungsinitiative" vom 28. November 2010. Der Beschwerdeführer, Thomas Laube, beantragte, die Abstimmung vorsorglich abzusetzen oder für ungültig zu erklären, da die Stimmberechtigten seiner Meinung nach unzureichend und falsch informiert worden seien.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es führte aus, dass der gesetzlich vorgegebene Rechtsweg zur Geltendmachung von Mängeln bei der Durchführung einer eidgenössischen Abstimmung - Beschwerde an die Kantonsregierung und Anfechtung dieses Entscheids mit Beschwerde ans Bundesgericht - in jedem Fall einzuhalten ist, auch wenn Anträge gestellt oder Sachverhalte beanstandet werden, die über die Zuständigkeit der Kantonsregierung hinausgehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass nach der gesetzlichen Regelung Beschwerden betreffend Volksabstimmungen nicht als erste Instanz, sondern nur gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und gegen Entscheide von Kantonsregierungen beurteilt werden. Eine direkte Beschwerde ans Bundesgericht ist daher ausgeschlossen.

Zwar kann…