Sachverhalt
Das Bundesgericht befasste sich mit Beschwerden gegen Informationen der Krankenversicherungen im Vorfeld der Volksabstimmung über die Initiative "Für eine öffentliche Krankenkasse". Die Beschwerdeführer rügten, dass die Krankenversicherungen durch ihre Publikationen die Abstimmungsfreiheit verletzt hätten. Die Krankenversicherungen sind als Aktiengesellschaften privatrechtlich organisiert, nehmen aber im Bereich der sozialen Krankenversicherung öffentliche Aufgaben wahr und sind insoweit an die Grundrechte gebunden. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Krankenversicherungen grundsätzlich berechtigt sind, im Abstimmungskampf Stellung zu beziehen, da sie durch die Abstimmung über die Einheitskasse in besonderer Weise betroffen sind. Allerdings müssen sie dabei die Grundsätze der Sachlichkeit, Transparenz und Verhältnismässigkeit beachten. In Bezug auf die konkreten Beanstandungen kam das Bundesgericht überwiegend zum Schluss, dass die Beschwerden mangels substanziierter Begründung abzuweisen sind. Einzelne Beiträge liessen sich zwar als grenzwertig einstufen, insgesamt seien sie aber als Stellungnahmen der betroffenen Krankenversicherungen erkennbar und erschienen nicht geeignet, das Abstimmungsergebnis wesentlich zu beeinflussen.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 2 BV) die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe schützt. Daraus wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen abgeleitet.
Die Krankenversicherungen sind zwar privatrechtlich organisiert, nehmen aber im Bereich der sozialen Krankenversicherung öffentliche Aufgaben wahr und sind insoweit an die Grundrechte gebunden. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Krankenversicherungen grundsätzlich berechtigt sind,…