Art. 79 BPR
Beschwerdeentscheide und Verfügungen
1 Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
2 Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.
2bis Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.
3 Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34–38 und 61 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anspruch auf Nachzählung eines knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung7 Zitierungen
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2Wahrung der dreitägigen Beschwerdefrist für Abstimmungsbeschwerden im Kanton (Art. 77 Abs. 2 BPR)4 Zitierungen
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34 Zitierungen
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4Ein sehr knappes Resultat einer eidgenössischen Abstimmung vermittelt für sich alleine keinen Anspruch auf eine Nachzählung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2024 (BBI 2025 17) über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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