Sachverhalt
Am 20. Dezember 2024 verabschiedete die Bundesversammlung den Bundesbeschluss über die kantonalen Liegenschaftssteuern auf Zweitliegenschaften (BBl 2025 17), welcher eine Ergänzung der Bundesverfassung mit einem neuen Art. 127 Abs. 2bis vorsah. Der Bundesrat setzte die eidgenössische Volksabstimmung über diesen Beschluss auf den 28. September 2025 fest (BBl 2025 2124).
Der Beschwerdeführer, Peter Locher, reichte am 17. Juli 2025 eine Abstimmungsbeschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden ein. Er beanstandete ein in einem Postauto aufgehängtes Plakat, das für die Zustimmung zur Vorlage warb. Locher beantragte, der PostAuto AG bzw. PostAuto Graubünden sei die Weiterverbreitung dieser Abstimmungspropaganda in den Postautokursen unter Strafandrohung zu verbieten. Die Regierung des Kantons Graubünden trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie die Beschwerdefrist als nicht eingehalten erachtete und zudem ihre Zuständigkeit für kantonsübergreifende Wirkungen der beanstandeten Handlungen verneinte.
Locher erhob am 29. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung des kantonalen Entscheids und ein Verbot der Weiterverbreitung der Abstimmungspropaganda. Die PostAuto AG beantragte die Abweisung der Beschwerde, während die Bundeskanzlei die Beschwerde als verspätet erachtete. Die Regierung des Kantons Graubünden verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Handlungen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung und fällt damit in den Anwendungsbereich der Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte gemäss Art. 82 lit. c BGG. Die Legitimation des Beschwerdeführers nach Art. 89 Abs. 3 BGG war fraglich, da er im Kanton Graubünden nicht stimmberechtigt ist. Allerdings konnte diese Frage offenbleiben, da die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen war.
Die zentrale Frage betraf die Einhaltung der dreitägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR. Der Beschwerdeführer behauptete, das beanstandete Plakat erstmals am 13. Juli 2025 in einem Postauto gesehen zu haben. Die Bundeskanzlei ging davon aus, dass die Frist bereits am 16. Juli 2025 hätte eingehalten werden müssen, da der Beschwerdeführer das Plakat als Abstimmungspropaganda hätte erkennen müssen. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Grund für seine Beschwerde bereits am 13. Juli 2025 entdeckt hatte. Die dreitägige Frist begann somit am 14. Juli 2025 und endete am 16. Juli 2025. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 17. Juli 2025 eingereicht und war damit verspätet.
Das Bundesgericht betonte, dass die kurze Frist von Art. 77 Abs. 2 BPR zwar strenge Anforderungen stellt, jedoch keine praktische Unmöglichkeit…