Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde zu entscheiden, die sich gegen das Ergebnis der eidgenössischen Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 über die Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) richtete. Die Beschwerdeführer verlangten eine schweizweite Nachzählung des Ergebnisses, da das Ergebnis sehr knapp ausgefallen war.

Die Bundesversammlung hatte am 26. September 2014 diverse Änderungen des RTVG beschlossen, gegen die ein Referendum ergriffen wurde. Die Abstimmung fand am 14. Juni 2015 statt, und das vorläufige amtliche Endergebnis zeigte eine Annahme der Vorlage mit 1'128'369 Ja-Stimmen zu 1'124'673 Nein-Stimmen bei einer Stimmbeteiligung von 42,8%.

Die Beschwerdeführer erhoben Abstimmungsbeschwerden an die Regierungsräte der Kantone Basel-Landschaft und Zürich, die jedoch abgewiesen wurden. Daraufhin gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesgericht, das die Beschwerden abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung sehr knapper Abstimmungsergebnisse nicht aus Art. 34 Abs. 2 BV abgeleitet werden kann. Eine unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessende Verpflichtung zur Nachzählung besteht nur in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag.

Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR nicht so auszulegen ist, dass ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung eines sehr knappen Abstimmungsergebnisses besteht, selbst wenn keine äusseren Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist. Vielmehr ist ein solcher Anspruch nur dann gegeben, wenn zusätzlich äussere Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt…