Erwägungen

Im Zusammenhang mit der kantonalen Volksabstimmung vom 30. November 2003 über die Teilrevision der zürcherischen Strafprozessordnung wurde der Beleuchtende Bericht des Zürcher Regierungsrates am 24. Oktober 2003 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert. Gegenstand der Referendumsvorlage bildete unter anderem die Abschaffung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile und Erledigungsentscheide der Einzelrichter, Bezirksgerichte und Jugendgerichte sowie gegen Berufungsentscheide des Obergerichtes. Verschiedene Privatpersonen sowie Verbände fochten den Beleuchtenden Bericht beim Zürcher Kantonsrat an und rügten, der Regierungsrat habe in dem Bericht seine Verpflichtung zur objektiven, sachlichen und ausgewogenen Information der Stimmberechtigten in schwerer Weise verletzt. Zusätzlich wurde beanstandet, dass Mitglieder des Regierungsrates durch öffentliche Meinungsäußerungen zum Abstimmungsgegenstand das Gebot einer sachlichen und objektiven Information krass verletzt hätten. Die Volksabstimmung vom 30. November 2003 wurde mit über 76 % befürwortenden Stimmen angenommen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der politischen Rechte bzw. von Art. 34 BV. Der Beleuchtende Bericht des Regierungsrates sei "in der vorliegenden Form in wesentlichen Punkten irreführend" und verletze die Pflicht der Regierung zu objektiver Information. Außerdem hätten sich vor der Abstimmung "verschiedene Mitglieder des Zürcher Regierungsrates in unzulässiger Weise öffentlich zur Abstimmungsvorlage geäußert und dadurch gegen die Wahl- und Abstimmungsfreiheit verstoßen".

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Behörden bei Abstimmungen zur korrekten und zurückhaltenden Information verpflichtet sind. Allerdings sind gewisse…