Art. 268 BStP
Beschlagnahme zur Kostendeckung
1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
- a. der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
- b. der Geldstrafen und Bussen.
2 Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3 Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung16 Zitierungen
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21. Art. 268 Ziff. 1 BStP; anfechtbarer Zwischenentscheid11 Zitierungen
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31. Art. 269 und Art. 270 BStP; Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde10 Zitierungen
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4Zwischenentscheid, eidgenössisches Recht. - Voraussetzungen der Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid (Art. 268 Ziff. 1 BStP) (E. 2). - Das OHG ist eidgenössisches Recht im Sinne von Art.…9 Zitierungen
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5Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Anordnung einer förmlichen Mahnung8 Zitierungen
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6Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fahrlässige schwere Körperverletzung4 Zitierungen
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Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB), passive Bestechung (Art. 322quater StGB), Widerhandlung gegen das ANAG, Strafzumessung (Art. 63 StGB)3 Zitierungen
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3 Zitierungen26.01.2006 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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