Art. 268 BStP

Beschlagnahme zur Kostendeckung

1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
  1. a. der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
  2. b. der Geldstrafen und Bussen.
2 Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3 Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung
    · 23.06.2000 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Art. 268 Ziff. 1 BStP; anfechtbarer Zwischenentscheid
    · 04.10.1985 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    1. Art. 269 und Art. 270 BStP; Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde
    · 07.06.1991 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zwischenentscheid, eidgenössisches Recht. - Voraussetzungen der Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid (Art. 268 Ziff. 1 BStP) (E. 2). - Das OHG ist eidgenössisches Recht im Sinne von Art.…
    · 15.06.1993 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Anordnung einer förmlichen Mahnung
    · 22.10.2001 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde
    · 20.11.1997 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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