Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, K., die vom Kantonsgericht Zürich wegen mehrerer Delikte, darunter Betrug, betrügerische Konkurs, Urkundenfälschung und Erwirkung einer falschen Bescheinigung, verurteilt wurde. Das Verfahren begann 1977 und endete mit einem Urteil 1989. Das Kantonsgericht verurteilte K. zu 15 Monaten Gefängnis auf Bewährung, aber das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob dieses Urteil wegen der Verzögerung des Verfahrens auf.
Die Bundesanwaltschaft legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und argumentierte, dass das Kassationsgericht das Bundesrecht verletzt habe, indem es die Strafbestimmungen des Bundesrechts nicht berücksichtigt habe. Das Bundesgericht nahm diese Beschwerde an und hob die Entscheidung des Kassationsgerichts auf.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass die Verzögerung des Verfahrens eine Verletzung des Grundsatzes der Beschleunigung des Strafverfahrens darstelle, wie sie in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert ist. Es befand auch, dass das Bundesrecht keine spezifische Sanktion für diese Verletzung vorsieht, aber dass der Richter diese Umstände bei der Festlegung der Strafe berücksichtigen kann.
Das Bundesgericht prüfte auch die Auswirkungen der Verzögerung des Verfahrens auf das Strafverfahren und befand, dass die angemessenste Sanktion darin bestehen würde, die Verzögerung des Verfahrens bei der Festlegung der Strafe zu berücksichtigen, anstatt das Verfahren aufzuheben. Es befand auch, dass die Interessen der Opfer bei der Festlegung der Sanktion berücksichtigt werden müssen.
Das Bundesgericht schlussfolgerte, dass die Entscheidung des Kassationsgerichts gegen das Bundesrecht verstieß und hob diese Entscheidung…