Erwägungen

In diesem Fall ging es um die Einfuhr des Stärkeprodukts "Bindex-N" durch die Firma X. AG des Beschwerdeführers F. Die Zollbehörden hatten das Produkt zunächst unter die Zolltarifnummer 3819.50 eingestuft, später aber aufgrund der Verwendung als Futtermittel der Nummer 2307.20 mit einem höheren Zollsatz zugeordnet. Die daraufhin erlassene Nachverzollungsverfügung über rund 272'788.60 Franken wurde von der Eidgenössischen Zollrekurskommission rechtskräftig bestätigt. In einem anschließenden Strafverfahren wegen Zollübertretung und Bannbruch wies das Obergericht des Kantons Zürich die Akten an die Eidgenössische Zollrekurskommission zurück, da es deren Tarifierungsentscheid nicht als verbindlich für das Gericht erachtete. Dagegen erhob die Eidgenössische Zollverwaltung Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Eidgenössische Zollrekurskommission keine Verwaltungsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Rechtspflegeinstanz ist, deren Tarifierungsentscheide für das Gericht…