Erwägungen
Mit Urteil vom 27. August 1997 hat das Anklagegericht des Kantons Waadt die Beschwerde von [P.] gegen den Beschluss vom 30. Mai 1997, mit dem der Untersuchungsrichter [P.] wegen versuchten Betrugs an das Korrektionalgericht des Bezirks Nyon überwiesen hat, abgelehnt.
[P.] hat beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und geltend gemacht, dass er sich nicht des versuchten Betrugs schuldig gemacht habe und dass allenfalls nur eine Gehilfenschaft gegen ihn in Betracht käme. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung, den Freispruch, hilfsweise die Rückweisung der Sache an die kantonale Behörde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde für unzulässig erklärt. Es hat erwogen, dass die Nichtigkeitsbeschwerde nur kassatorische Wirkung hat und die Anträge des Beschwerdeführers auf etwas anderes als die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Rückweisung der Sache an die kantonale Behörde zur Neubeurteilung unzulässig sind.
Das Bundesgericht hat sodann geprüft, ob die angefochtene Entscheidung ein Urteil im Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO darstellt, was die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde ermöglicht hätte. Es kam zum Schluss, dass die angefochtene Entscheidung…