Sachverhalt

X. wurde vom Korrektionalgericht Genf wegen widerrechtlicher Verwendung von Vermögenswerten und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit Bewährung für 5 Jahre verurteilt, mit der Weisung, 10'000 Franken pro Monat an die AG Y. zurückzuzahlen. Nachdem seine Rechtsmittel vom BGE abgelehnt wurden, leistete X. die erforderlichen Zahlungen. Allerdings hat die Strafkammer des Genfer Appellationsgerichts ihn förmlich verwarnt, dass er diese Weisung einhalten muss, andernfalls die Bewährung widerrufen würde. X. hat gegen diese Verwarnung Nichtigkeitsbeschwerde beim BGE erhoben.

Erwägungen

Das BGE hat die Nichtigkeitsbeschwerde von X. gegen die ihm erteilte förmliche Verwarnung gutgeheissen. Es hat entschieden, dass der angefochtene Entscheid, obwohl er keine Endentscheidung ist, die den Strafprozess abschliesst, eine Zwischenentscheidung darstellt, die auf kantonaler Ebene eine Frage des Bundesrechts, nämlich die Gültigkeit der gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1…