Erwägungen

Der Fall betrifft einen ehemaligen stellvertretenden Honorarkonsul in Maskat (Oman), [X.] . Dieser erteilte im Zeitraum von September 1999 bis Oktober 2003 insgesamt 134 bangladeschischen Staatsangehörigen ein Visum für die Einreise in die Schweiz, obwohl er die Visa als für omanische Staatsbürger ausgestellt ausgab. Für die Erteilung der Visa nahm er insgesamt 60'300 omanische Rial (entspricht 211'050 Schweizer Franken) entgegen.

Das Bundesstrafgericht sprach [X.] am 28. November 2005 der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt und der Vorteilsannahme schuldig und verurteilte ihn zu neun Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Von weiteren Anklagepunkten wie der mehrfachen Unterdrückung von Urkunden, dem mehrfachen Sich-Bestechen-Lassen und der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG sprach es ihn jedoch frei.

Die Schweizerische Bundesanwaltschaft erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Anklagemängel wie bisher während des Verfahrens zu beheben sind. Genügt die Anklage nicht, so muss grundsätzlich freigesprochen werden. Um diesem Dilemma zu entgehen, bietet sich die Rückweisung der Anklageschrift zur Berichtigung an.

Im vorliegenden Fall trat das Bundesstrafgericht auf den Vorwurf des Sich-Bestechen-Lassens in 134 Fällen nicht ein, da die Anklageschrift die Amtshandlung,…