Erwägungen

Am 11. September 1992 verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Genf Frau X. zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren wegen Mordes an V. Das Gericht behielt die Rechte der Zivilparteien (M.V. und F.V., die Eltern des Opfers) vor.

X. legte Beschwerde beim Genfer Kassationsgericht ein. Bei der Eröffnung der Verhandlung am 13. Januar 1993 beantragten die Eltern des Opfers, schriftlich auf die Beschwerde der Angeklagten antworten und die Verhandlung vertagen zu dürfen. Sie beriefen sich auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG), das am 1. Januar 1993 in Kraft getreten war.

Mit Urteil vom 25. Januar 1993 ließ das Genfer Kassationsgericht den Beitritt der Zivilparteien zum Verfahren zu. X. erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung dieses Urteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde zulässig sei, da die Entscheidung des Genfer Kassationsgerichts eine Frage der Verfahrensorganisation betraf, die ihrer Natur nach einer endgültigen Lösung vor der Fortsetzung des Prozesses bedurfte.

In der Sache selbst befand das Bundesgericht, dass das Genfer Kassationsgericht das Bundesrecht nicht verletzt habe, indem es Artikel 8 OHG anwendete, der der Geschädigten das Recht gibt, als Partei im Strafverfahren aufzutreten. Obwohl das OHG keine Übergangsbestimmungen enthält, war die Anwendung von Artikel 8 OHG gerechtfertigt, da die Verhandlung vor dem 1. Januar 1993, dem Inkrafttreten des Gesetzes, nicht stattfinden konnte.

Das…