Art. 8 OHG
Information über die Opferhilfe und Meldung
1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
2 Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
3 Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rassendiskriminierung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise; Opferstellung76 Zitierungen
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2Ausnahmen: E. 3b u. 7)70 Zitierungen
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3Art. 44 SchKG: Beschlagnahme nach Konkurseröffnung26 Zitierungen
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4Unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch eine Straftat21 Zitierungen
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5Legitimation des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt15 Zitierungen
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6Leugnung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB)14 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen25.09.2005 · 3 Zitierungen
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3 Zitierungen
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6P.48/2005 Art. 9 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung)2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.