Sachverhalt

Am 8. Oktober 1993 ereignete sich in Bülach ein Verkehrsunfall mit zwei Fahrzeugen. Die Fahrerin eines der Fahrzeuge, Z., wurde wegen Trunkenheit am Steuer und Verletzung der Verkehrsregeln angeklagt. Die Klägerin, X., die das andere Fahrzeug fuhr, erlitt eine schwere Halswirbelsäulenverletzung und wurde zu 100 % invalid. X. beantragte, als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) anerkannt zu werden und verlangte, dass ihre Rechte im Rahmen des Strafverfahrens respektiert würden.

Das erstinstanzliche Gericht verurteilte Z. wegen Trunkenheit am Steuer und Verletzung der Verkehrsregeln, aber nicht wegen Körperverletzung. X. legte Berufung ein und beantragte, dass der Fall an die erste Instanz zurückverwiesen werde, um die Anklage wegen Körperverletzung zu prüfen. Das Berufungsgericht wies die Berufung ab, da X. nicht als Opfer im Sinne des OHG angesehen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob X. als Opfer im Sinne des OHG angesehen werden konnte. Es kam zu dem Schluss, dass das OHG auf Personen anwendbar ist, die eine direkte Verletzung ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität durch eine Straftat erlitten haben. Allerdings bezog sich die Anklage in diesem Fall nur auf die Trunkenheit am Steuer und die Verletzung der Verkehrsregeln, nicht auf die Körperverletzung.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob das Anklageprinzip respektiert wurde. Es kam zu dem Schluss, dass das Anklageprinzip durch das OHG nicht beeinträchtigt wird und dass der Inhalt der Anklage für den Richter bei der Entscheidung, ob jemand Rechte aus dem OHG geltend machen kann, entscheidend ist.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass X. nicht als Opfer im Sinne des OHG angesehen werden…