Erwägungen

Am 21. Juli 2004 verlor [D.] die Kontrolle über sein Motorrad und erlag seinen Verletzungen, nachdem er von einem Taxi, das von [X.] gelenkt wurde, erfasst worden war. Der Untersuchungsrichter stellte das Verfahren ein. Die Angehörigen von [D.] (seine Witwe [A.] und seine Kinder [B.] und [C.] ) beantragten die Wiederaufnahme der Untersuchung und beriefen sich dabei auf eine Verletzung ihrer Rechte als Opfer gemäß dem Opferhilfegesetz (OHG). Ihre Beschwerden wurden vom Anklagekammer des Kantons Waadt abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde der Angehörigen von [D.] teilweise gutgeheißen. Es kam zum Schluss, dass ihnen zwar kein allgemeines Recht auf Beteiligung am Strafverfahren nach dem OHG zusteht, sie aber gemäß Art. 8 Abs. 1 Bst. b OHG das Recht haben, dass ein Gericht über die Einstellung durch den Untersuchungsrichter entscheidet. Die…