Erwägungen

Y. fuhr am 10. November 2002 bei schlechter Sicht mit rund 100 km/h auf der Autobahn A2 und prallte ungebremst in die dunkel gekleidete Fussgängerin A., die mitten auf dem rechten Fahrstreifen stand. A. wurde durch die Kollision sofort getötet. Mit Strafbefehl vom 7. Juli 2004 wurde Y. der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und zu einer Busse verurteilt. Auf Einsprache von Y. hin stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung mangels hinreichenden Beweises ein. Die vom Sohn (X.) des Opfers dagegen erhobene Beschwerde wies das Verfahrensgericht ab.

X. erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Strafverfahren gegen Y. fortzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht verneinte die Legitimation von X. zur Nichtigkeitsbeschwerde. Gemäss Rechtsprechung ist das Opfer zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt nur legitimiert, wenn es seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren, soweit zumutbar, geltend gemacht hat. X. hatte jedoch vor Abschluss des Strafverfahrens und Erlass des Strafbefehls…