Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X. hatte am 21. Juni 2000 einen Vortrag in einer Primarschule gehalten. Am selben Tag erschien in der Zeitung "Der Rheintaler" ein Artikel von A., in dem X. als Polarisiertes dargestellt wurde. X. fühlte sich durch den Artikel in seiner Religionszugehörigkeit diskriminiert und erstattete am 31. August 2000 Strafanzeige gegen A. wegen Rassendiskriminierung. Das Untersuchungsamt Altstätten trat am 26. Juni 2001 auf die Straf- und Zivilklage nicht ein, da der Tatbestand der Rassendiskriminierung nicht gegeben sei. X. führte staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und auf die Straf- und Zivilklage gegen A. einzutreten.

Die Parteien des Verfahrens sind X. (Beschwerdeführer), A. (Beschwerdegegner), das Untersuchungsamt Altstätten und die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Die zentrale Frage des Verfahrens ist, ob X. als Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zu betrachten ist und ob die Annahme der Opferstellung in diesem Fall gerechtfertigt ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde und die Opferstellung des Beschwerdeführers. Es stellt fest, dass die Opferstellung nach Art. 2 Abs. 1 OHG voraussetzt, dass die Person durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Das Gericht bezieht sich auf die Rechtsprechung, wonach die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein muss und Bagatelldelikte wie Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen sind.

Das Gericht diskutiert die Frage, ob eine Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB die Opfereigenschaft begründen kann. Es stellt fest, dass eine Einzelperson Geschädigter einer Rassendiskriminierung sein kann, wenn der Angriff unmittelbar gegen die betreffende Person gerichtet ist und diese in ihrer Menschenwürde getroffen wird. Die Opfereigenschaft kann bei einer Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB je nach den Umständen gegeben sein, wenn ein tätlicher Angriff vorliegt oder wenn der Angriff besonders…